Wenn Freiwillige mit Kindern oder Jugendlichen zu tun haben, müssen sie der Organisation ein "Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis" vorlegen. Das Zeugnis wird auch zunehmend von Krankenhäusern und Seniorenheimen verlangt.
Die Stadt Regensburg stellt solche Zeugnisse für Freiwillige kostenlos aus. Verwenden Sie bitte folgendes Formblatt dafür.
Weitere Informationen!
Bestätigung für ehrenamtliche Tätigkeit, z.B. als Schülerlotse, in der Jugendarbeit, im Naturschutz oder als Übungsleiter im Sport können ins Zeugnis einhetragen werden. Das kann z.B.später bei Bewerbungen von Vorteil sein.
Formblätter gibt es bei der Schulleitung. Diese müssen von der beschäftigendenOrganisation bestätigt werden und bis zum 1.7. bei der Schulleitung abgegeben werden.
Eine Information des Paritätischen Gesamtverbandes
Das Bayerische Staatsministerium für Finanzen hat in einem koordinierten Ländererlass vom 11.2.2000 Stellung zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung der Gestaltung von Internet-Seiten bezogen.
Kann durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu den Werbeseiten des Sponsors umgeschaltet werden, so liegt eine Werbeleistung der steuerbegünstigten Körperschaft vor. Folge: die Zuordnung zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Wird dagegen nur das Logo des Sponsors verwendet ohne Link zu den Werbeseiten, begründet dies keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Belehrung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten
Im Vollzug der Änderung der Bekanntmachung zu §§ 42, 43 IfSG (Bek. des BStMUGV vom 02.02.2005 Az.: 33/8360-161/103/04, AllMBl Nr. 2/2005, S. 47) ist im Zusammenhang mit der sog. "Gesundheitsbelehrung" eine Vereinfachung für den Personenkreis der Belehrungspflichtigen, insbesondere für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen herbeigeführt worden. Die Belehrung wird durch ein übersichtliches Merkblatt ersetzt.
Demnach sind ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen nicht mehr "gewerbsmäßig" im Sinne der Vorschrift tätig und unterliegen deshalb nicht der gesetzlichen infektionshygienischen Belehrungspflicht.
Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis durch ein Merkblatt über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird. Dabei wird besonders auf die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortung eines Jeden hingewiesen, der Lebensmittel in den Verkehr bringt.
Die Vereine und Veranstalter tun gut daran, mit Hilfe des Merkblattes ihre Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren. Denn sie sind und bleiben verantwortlich, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden.
FreiwilligenAgentur Regensburg
DER PARITÄTISCHE
Bezirksverband Niederbayern-Oberpfalz
Landshuter Straße 19
93047 Regensburg
Telefon: 0941 | 599 388 620
Telefax: 0941 | 599 388 666info(at)freiwilligenagentur-regensburg.de
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Montag, Mittwoch, Donnerstag:
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Dienstag: 14.00 - 16.00 Uhr
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